Ein Unternehmer kann Abschreibungen auf im Rahmen einer Schenkung erhaltene Wirtschaftsgüter, die vor 2018 zur Nutzung übernommen wurden, als Kosten geltend machen.

Ein Unternehmer kann Abschreibungen auf erhaltene Wirtschaftsgüter, die vor 2018 zur Nutzung übernommen wurden, als Kosten geltend machen. Dies ist trotz der geänderten Vorschriften möglich. Dies bestätigt der Finanzminister unter Berufung auf das Urteil des Verfassungsgerichts vom 21. November 2024 (Az. P 11/24), das die Unvereinbarkeit von Artikel 23 Absatz 1 Punkt 45a Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (PIT) im Zusammenhang mit Artikel 4 Punkt 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2018 über die Änderung des Einkommensteuergesetzes betrifft.

Am 21. November 2024 erließ das Verfassungsgericht ein bedeutendes Urteil zu Steuervorschriften, das weitreichende Auswirkungen auf viele Steuerpflichtige in Polen haben könnte. Das Urteil betrifft Artikel 23 Absatz 1 Punkt 45a Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (PIT) in Verbindung mit der Novelle von 2018, die die Möglichkeit einschränkt, Abschreibungen auf unentgeltlich durch Schenkung erworbene Wirtschaftsgüter als Kosten der Einkommenserzielung anzuerkennen.

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